Persönliche Erklärung zur heutigen Bundestagsabstimmung zur Beschneidung

Persönliche Erklärung der Abgeordneten Arfst Wagner (Schleswig) und Memet Kilic zur Abstimmung zum von den Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Katja Dörner, Diana Golze und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personen¬sorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung (Drucksache 17/11430)

Es ist geradezu eine Signatur unserer Zeit, dass Probleme vielschichtig sind und eine vereinfachte Sichtweise ihnen nicht gerecht zu werden vermag. Die Welt ist komplex und das ist auch so zu akzeptieren. Mit der Debatte über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes erleben wir gerade den Anfang eines gesellschaftlichen Dialoges, den wir heute nicht unterbrechen sollten. Die Einrichtung eines Runden Tisches zum diesem Thema kann dazu beitragen, die Diskussion zu demokratisieren und einen Ausgleich in der Debatte herzustellen.

Die bei Muslimen und Juden aus religiösen Gründen vorgenommene Beschneidung von Jungen, wissenschaftlich Zirkumzision, erfüllt nach deutschem Recht den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223-231 StGB. Daran besteht auch insofern kein Zweifel, als auch die möglichen Rechtfertigungsgründe nicht greifen, beispielsweise die Notwehr, die Nothilfe oder der des Notstandes. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber ansonsten stillschweigend vorausgesetzten Möglichkeit der Einwilligung besteht im Bereich der Körperverletzung mit § 228 StGB eine ausdrückliche Regelung. Im Ergebnis wird so die Möglichkeit einzuwilligen begrenzt. Offen ist, ob diese Regelung die Möglichkeit der Einwilligung der Eltern zur Beschneidung eines eine Woche alten Jungen einschließt.

Dagegen steht die Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet. Dieser Schutz umfasst sowohl Religionen als auch Weltanschauungen. Unterteilt wird sie in die positive und negative Religionsfreiheit. Als positive Religionsfreiheit wird die Freiheit des Grundrechtsberechtigten bezeichnet, eine religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen. Die negative Religionsfreiheit verbietet dem Staat, den Bürger zu einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung zu verpflichten.

Im Falle der Beschneidung betrifft die Religionsfreiheit sowohl die des betroffenen Kindes als auch die der Eltern bzw. der jeweiligen religiösen Gemeinschaft. Die Beschneidung von Jungen im Islam und Judentum ist auf der anderen Seite seit Bestehen der Bundesrepublik nie in Frage gestellt worden. Die Beschneidung ist immanenter Bestandteil ihres religiösen Lebens. Seit Jahrtausenden gehört die Beschneidung im Islam und Judentum zum religiösen Leben, so wie beispielsweise die Taufe im Christentum.

Ein Gesetz, das die Beschneidung von Jungen im einwilligungsfähigen Alter von 14 Jahren erlaubt, würde zumindest den Juden in Deutschland die Praxis der Beschneidung unmöglich machen, da sie bei ihnen – im Gegensatz zum Islam – nach einem Gebot der Mitzwot am achten Tag durchzuführen ist. Die gläubigen Juden kommen durch das Verbot und mögliche unter-Strafe-Stellung der Zirkumzision in einen für sie unerträglichen Konflikt mit ihrer eigenen Religion, mit Gott. Die hygienische Bedeutung der Zirkumzision ist wegen der hygienischen Verhältnisse in Deutschland vernachlässigenswert. Lediglich in manchen Teilen Afrikas gehört sie zu den empfohlenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der AIDS-Erkrankung.

Doch es gibt ein zunehmendes Bewusstsein dafür, dass die Bescheidung einen erheblicher Eingriff darstellt und gravierende medizinische Folgen für die Betroffenen haben könnte. Die Bagatellisierung der Folgen muss beendet werden. Könnten wir sicher sagen: „Die Beschneidung ist medizinisch ganz unproblematisch“, dann hätten noch viel mehr Menschen den Eindruck, dass die Entscheidung für oder gegen eine Beschneidung an Kindern lediglich eine Frage des ästhetischen oder religiösen Geschmacks sei. Aber so ist es nicht. Wir haben viele Studien, wir haben allerlei Empfehlungen. Von außen beobachten wir einen Streit der Schulen, deren Publikationen offensichtlich von den entweder religiös oder säkular motivierten Ambitionen ihrer Verfasser geprägt sind. Gleichwohl sehen wir hier auch ein grundsätzliches Dilemma des Strafrechts. Als Ultima ratio des Gesetzgebers ist es nicht geeignet, in einem gesellschaftlichen Konflikt einen Konsens herbeizuführen. Ohne gesellschaftlichen Konsens über die Reichweiten des Erziehungsrechtes und der Religionsfreiheit aber kann das Strafrecht kein sinnvolles Mittel sein, um diesen Konflikt zu lösen.

Ein neues Gesetz, gleich, ob es die Zirkumzision verbietet oder erlaubt, wird zum derzeitigen Zeitpunkt der öffentlichen Diskussion nur unzureichend gerecht. Notwendig ist ein transparenter Dialog zum Beispiel in Form eines Runden Tisches, an dem verschiedene betroffene Gruppierungen bzw. deren VertreterInnen in einem zweijährigen Verfahren eine für alle Beteiligten erträgliche Lösung erarbeiten. Eine endgültige Entscheidung soll nicht von oben herab oder ungeachtet der Bedenken und Gesichtspunkte der jeweils anderen Seite getroffen werden. Der Runde Tisch soll nicht hinter verschlossenen Türen, sondern öffentlich zugänglich stattfinden.

Wir haben unseren muslimischen und jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern gegenüber eine besondere Verantwortung. Nach jahrhundertelanger Akzeptanz der Praxis der Beschneidung sollten wir dieselbe nicht aus heiterem Himmel verbieten. Die muslimischen und jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland vertrauen darauf, hier die freie Ausübung ihrer religiösen Praxis gewährleistet zu sehen. Auf der anderen Seite gilt in Deutschland die deutsche Gesetzgebung, und die Formulierungen der § 223 -231 sind sehr akribisch formuliert.

Wir fordern die Bundesregierung auf, einen Runden Tisch zum Thema Beschneidung von Kindern einzurichten. Dieser soll zum Ziel haben, über das Problem der Beschneidung gesamtgesellschaftlich zu beraten und anschließend gemeinsam mit den Betroffenen zu entscheiden – und nicht über die Betroffenen hinweg.

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