Protest erfolgreich – Koalition nimmt kritisierte Änderungen im Jahressteuergesetz zurück

In der aktuellen Plenarwoche stand einmal mehr das Jahressteuergesetz 2013 (17/1000017/10604) auf der Tagesordnung. Die Schwarz-Gelbe Koalition musste sich dabei dem Druck vieler Initiativen beugen und nahm die kritisierten Änderungsvorschläge wieder zurück  (17/11190).

Die so genannte Verfassungsschutzklausel ist damit vom Tisch. Sie sollte dem Verfassungsschutz ermöglichen, de facto über den Fortbestand gemeinnütziger Organisationen zu entscheiden. Darüber hinaus kritisierte der Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins die geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Der dabei verwendete Bildungsbegriff birgt die Gefahr, dass Allgemeinbildung nicht mehr im bisherigen Umfang umsatzsteuerlich begünstigt wird.

Offenbar hat nun die deutliche Kritik von Expert_innen auch in der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Regierungskoalition zum Umdenken bewegt. Zur Begründung der Streichung der geplanten Regelung zur „Aberkennung der Gemeinnützigkeit extremistischer Organisationen“ heißt es nun:

Die Verfassungsschutzberichte der Länder sind uneinheitlich abgefasst. Ebenso ist nicht immer angegeben, auf welchen Erkenntnissen die Einstufung einer Körperschaft als extremistisch beruht. Die derzeitige Gesetzeslage bietet den Finanzämtern einen Handlungsspielraum. Sie können den Verfassungsschutzbericht als Grundlage ihrer Entscheidung heranziehen, sind aber nicht an dessen Feststellungen gebunden, sondern sie haben die Möglichkeit, zu einer anderen Ansicht bezüglich der Einstufung der Körperschaft als extremistisch zu gelangen.

Ebenso vom Tisch sind die geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Ihre Einsicht begründet die Koalition wie folgt:

Im Hinblick auf die hierzu eingegangenen Stellungnahmen scheint die Regelung nicht nur erheblichen Aufwand im praktischen Vollzug zu verursachen, sondern auch EU-rechtlich im Hinblick auf die danach vorgegebene unterschiedliche Behandlung der Leistungen von privat-gewerblichen Bildungsanbietern und Privatlehrern bedenklich.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund des polnischen Vorabentscheidungsersuchens vom 2. Juli 2012 in der Rechtssache C-319/12 wird eine Neufassung des § 4 Nummer 21 und 22 UStG zurückgestellt. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob sämtliche nichtöffentlichen Anbieter von Bildungsleistungen als andere Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung unter den EUrechtlichen Vorgaben der Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 133 und Artikel 134 MwStSystRL anerkannt werden dürfen und insoweit die Steuerbefreiung zwingend Anwendung findet. Die Klärung dieser Frage ist auch im Hinblick auf die derzeit bestehenden Auslegungsfragen zum Entwurf der Neufassung des § 4 Nummer 21 und 22 UStG relevant. Daher sollte vor einer Neufassung des § 4 Nummer 21 und 22 UStG die Entscheidung in diesem Verfahren abgewartet werden, um eine mögliche weitere Änderung zu vermeiden. Im Lichte dieser EuGH-Entscheidung werden die Kritiken und Anregungen der privatgewerblichen Bildungsanbieter erneut geprüft.

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